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Von einem Depotgeschäft spricht man, wenn bestimmte Wertpapiere (siehe § 1 DepotG) bei einer Bank zur Verwahrung hinterlegt werden. Über die verwahrten Papiere ist ein sog. Depotkonto (kurz: Depot) zu führen (§ 2 DepotG). Neben den Vorschriften für die Verwahrung (§ 688ff BGB) sind hier die Regeln des Depotgesetzes anzuwenden.
Da das Depotgeschäft ein Bankgeschäft ist, darf es nur von Kreditinstituten durchgeführt werden.
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