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§ 3 VersAusglG Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(gesetz.versausglg)
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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


Für eine kurze Ehe nach Abs. 3 muss die Ehezeit nach Abs. 1 maximal drei Jahre betragen. D.h die Zustellung des Scheidungsantrages an den Gegner muss so erfolgen, dass die Ehzeit nach Abs. 1 nicht mehr als drei Jahre beträgt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versorgungsausgleich, Streitwert * Ehezeitende