Der Streitwert im Versorgungsausgleich wird gemäß § 50 FamGKG mit 10 % des Quartlaseinkommens der Eheleute pro Anwartschaftsrecht festgesetzt. Mindesthöhe beträgt 1.000,-.
Dabei entspricht das Quartalseinkommen nicht unbedingt dem Gegenstandswert der Scheidung, da hier z.B. Abzüge für minderjährige Kinder vorgenommen werden, was § 50 FAmGKG nicht vorsieht.
Wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet gilt das Gleiche. D.h. 10 % pro nicht ausgeglichenem aber vorhandenem Anwartschaftsrecht, mindestens 1.000,- wenn keine Auskünfte eingeholt wurden. Das gilt insbesondere auch, wenn der Ausgleich wegen kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) ausgeschlossen wird (OLG Karlsruhe v. 26.5.2010 Az. 16 WF 82/10).
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