Mit Verpflichtungsgeschäft wird ein Rechtsgeschäft bezeichnet, dass einen rechtlichen Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen begründet. Durch das Verpflichtungsgeschäft selbst wird auf den Gegenstand des Anspruchs noch nicht eingewirkt (sog. Abstraktionsprinzip). Dazu ist ein weiteres Geschäft, das sog. Verfügungsgeschäft notwendig.
Beispiel: Beim Kauf eines Autos wird zunächst als
Verpflichtungsgeschäft der Kaufvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet den
Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz (§ 433 Abs. 1 BGB) an der Kaufsache (dem Auto)
zu verschaffen. Erst durch die Übereignung (= Verfügung) wird der Käufer
Eigentümer und durch die Besitzverschaffung Besitzer des Wagens und das
Rechtsgeschäft erfüllt.
Bei den Verpflichtungsgeschäften kann man je nach Zahl der Verpflichteten Personen zwischen ein-, zwei- und mehrseitig verpflichtenden Geschäften unterscheiden.
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