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Ordnet bei einer Schenkung der Schenkende oder bei einem Erwerb von Todes wegen der Erblasser an, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollten so sind sie insoweit nicht sorgeberechtigt, es ist dann ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB einzusetzen, der gemäß § 1917 BGB vom Zuwendenden bei der Schenkung oder letztwilligen Verfügung bestimmt werden kann.
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