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Mit Verkehrssicherungspflicht wird die allgemeine Rechtspflicht bezeichnet, im Verkehr (= im Sinne von täglichen Umgang) Rücksicht auf andere zu nehmen. Inbesondere umfasst die Verkehrssicherungspflicht die Absicherung von Gefahrenquellen.
Beispiel 1: A ist Eigentümer eines Hauses mit einem schmalen Vorgarten der an eine belebte Straße mit Bürgersteig angrenzt. Zwischen Vorgarten und Bürgersteig ist keine Abgrenzung. Wenn A im Vorgarten direkt eine drei Meter tiefe Grube aushebt, muss er diese so absichern, dass kein Passant hineinstürzen kann. Tut er dies nicht haftet er wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten.
Beispiel 2: A ist Stationsarzt im K-Krankenhaus. B ist dort Patient wegen eines Bänderisses, nach ordnungsgemäßer Vorsorge und zwei Wochenaufenthalt wird B mit eingegipstem Bein entlassen. A weist ihn nicht auf bestehende Thrombosegefahr hin mit der Folge, dass der B keine entsprechenden vorbeugenen Maßnahmen ergreift. Daraufhin kommt es bei B zu einer Thrombose. B muss deswegen erneut behandelt werden, wodurch ihm Kosten entstehen. A haftet hier weil er durch die unterlassene Beratung eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (Vgl. Palandt-Thomas § 823 Rn. 69).
Verkehrssicherungspflichten spielen eine Rolle bei der Haftung für Unterlassen bei mittelbarer Schädigung.
- Anspruchsgegner ist Verpfichteter, d.h. kann über die Sache verfügen
- Vorkehrungen die nach den Sicherheitserwartungen des betroffen Verkehrskreises wirtschaftlich Zumutbar sind
- Schutz vor Gefahren die bei nicht fernliegender Nutzung drohen
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