logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Pflicht zum Handeln
(recht.)
    

Eine Pflicht zum Handeln im Sinne des Zivilrechts (z.B. bei der unerlaubten Handlung durch Unterlassung) kann sich ergeben aus:

Siehe Palandt, Vorb § 249 Rn. 84.

Vergleiche mit dem Parallelbegriff Garantenstellung im Strafrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Unerlaubte Handlung