Eine Pflicht zum Handeln im Sinne des Zivilrechts (z.B. bei der unerlaubten Handlung durch Unterlassung) kann sich ergeben aus:
Siehe Palandt, Vorb § 249 Rn. 84.
Vergleiche mit dem Parallelbegriff Garantenstellung im Strafrecht.
Auf diesen Artikel verweisen: Unerlaubte Handlung