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Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelgewährleistung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Zwischen dem Eigenschaftsirrtum und dem Gewährleistungsrecht kann es zu Überschneidungen kommen. Zum Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mangelgewährleistung werden folgende Positionen vertreten:

  • Grundsätzlich verdrängen die Regeln über die Sach- und Rechtsmängelhaftung nach §§ 434 ff BGB in ihrem Anwendungsbereich als speziellere Regel (lex specialis) § 119 Abs. 2 BGB. D.h. § 119 Abs. 2 BGB ist nur bis zum Gefahrübergang anwendbar (Rspr.).
  • Die Anfechtung wird bei Mängeln immer ab Vertragsschluss verdrängt
  • Die Anfechtung wird bei Kaufverträgen immer verdrängt, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines Mangels.
  • Die Anfechtung wird bei unbehebbaren Mängeln ab Vertragsschluss, bei behebbaren Mängeln ab Gefahrübergang verdrängt.

Zu dem ganzen: Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl. 1999 Rn. 344.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eigenschaftsirrtum * Anfechtung, Willenserklärung