|
Zwischen dem Eigenschaftsirrtum und dem Gewährleistungsrecht kann es zu Überschneidungen kommen. Zum Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mangelgewährleistung werden folgende Positionen vertreten:
- Grundsätzlich verdrängen die Regeln über die Sach- und Rechtsmängelhaftung nach §§ 434 ff BGB in ihrem Anwendungsbereich als speziellere Regel (lex specialis) § 119 Abs. 2 BGB. D.h. § 119 Abs. 2 BGB ist nur bis zum Gefahrübergang anwendbar (Rspr.).
- Die Anfechtung wird bei Mängeln immer ab Vertragsschluss verdrängt
- Die Anfechtung wird bei Kaufverträgen immer verdrängt, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines Mangels.
- Die Anfechtung wird bei unbehebbaren Mängeln ab Vertragsschluss, bei behebbaren
Mängeln ab Gefahrübergang verdrängt.
Zu dem ganzen: Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl. 1999 Rn. 344.
Werbung:
| |