Von einem rechtlich erheblichen Eigenschaftsirrtum (= beachtlicher Motivirrtum, aA: Inhaltsirrtum) spricht man, wenn der Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache irrt. Der Eigenschaftsirrtum berechtigt gemäß § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung.
Beispiele: Ein vergoldeter Ring wird für echt gehalten; Das
für Damenbadenmode eingestellte Fotomodell stellt sich als Mann heraus; Ein Kunstkäufer
irrt über den Maler eines Bildes.
Zum Verhältnis zum Gewährleistungsrecht siehe unter Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelgewährleistung .
Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.
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