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Verbraucherdarlehen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Ein Verbraucherdarlehen ist ein Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 BGB).

Übersteigt die Darlehenssumme 200,- Euro und liegt keine Ausnahme des § 491 BGB vor, gelten bei einem Verbraucherdarlehen besondere Vorschriften. Z.B.

  • Schriftform (§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB)
  • der Abschluss in elektronischer Form ist nicht möglich (§ 492 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • Im schriftlichen Vertrag müssen enthalten sein:
    • Nettodarlehensbetrag (§ 492 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
    • Gesamtbetrag aller Zahlungen durch den Verbraucher (Tilgung, Zinsen und sonstige Kosten)(§ 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
    • Art und Weise der Rückzahlung (§ 492 Abs. 1 Nr. 3BGB)
    • Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
    • (...)

Fehlt es an der Schriftform oder einer der Angaben ist der Vertrag nichtig (§ 494 BGB). Er wird wieder gültig, wenn der Darlehensnehmer (Verbraucher) das Darlehen empfängt oder oder in Anspruch nimmt. Allerdings gilt dann nicht der vereinbarte Zinssatz sondern der gesetzliche Zinssatz. Darüber hinaus geleistete Zahlungen sind bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Darlehen/Darlehensvertrag * Abzahlungsgeschäft/Ratenkauf * Abzahlungsgeschäft/Ratenkauf * titulierte Zinsen