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venire contra factum proprium
(recht.zivil.materiell.at)
    

Lat. sinngemäß: Widersprüchliches Verhalten. Von venire contra factum proprium spricht man, wenn jemand sich durch seine Rechtsausübung in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten setzt. Es handelt sich dabei um eine Einwendung aus der Fallgruppe der treuewidrigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Siehe Brox, AT BGB, Rn. 642.

Beispiel 1: A verlangt von B Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung, obwohl er sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat. Beispiel 2: A kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn er sich zuvor verhandlungsbereit gezeigt und damit bewirkt hat, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige Klageerhebung verzichtete.

Siehe auch unter protestatio facto contraria.

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Auf diesen Artikel verweisen: Belastungsvollmacht/Finanzierungsvollmacht * Rechtslatein * Verwirkung * Bundestreue/bundesfreundliches Verhalten * Anfechtung, Beschränkung auf das Gewollte