Die Konkurrenzverhältnisse, werden durch die Sprachwahl deutlich gemacht:
"und" bzw. "sowie" bei Tatmehrheit.
Der Angeklagte wird wegen Betruges und Diebstahl
"und in Tateinheit mit" bzw. "sowie in Tateinheit mit" bei Tateinheit.
Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Diebstahl
Die Begehungsform (vorsätzlich, fahrlässig) ist anzugeben.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe werden die Einzelstrafen nicht genannt.
zu einer Gesamtstrafe von
vier Jahren
verurteilt
zu einer Strafe von
vier Jahren
verurteilt
Die Vollstreckung der Strafe wird zu Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit wird im Tenor nicht angegeben, sie gehört in die Entscheidungsgründe unter den Punkt Strafzumessung.
Entweder:
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
oder
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Über die notwendigen Auslagen ist bei freisprechenden oder teilweise freisprechenden Urteil zwingend mitzuentscheiden, bei anderen Urteilen nicht.
Bei mehreren Angeklagten wird keine Quote gebildet:
Der Angeklagte Huber trägt die Kosten des Verfahrens soweit sie ihn betreffen. Die Kosten soweit sie den Angeklagten Meier betreffen und dessen notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
(...) Die Fahrerlaubnis wird entzogen, der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf innerhalb von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
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