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Urteilstatbestand
(recht.ref.zpo1 und recht.technik.referendariat und und und zpoag:360: und Zivilprozess und Einführung und 3/2 und und

und Welche und Abweichungen und vom und Sachbericht und gelten und für und den und Urteilstatbestand? und

und und recht.zivil.formell)
    

Inhalt
             1. Beispiel:

Mit Urteilstatbestand wird der zum Urteil gehörende Tatbestand bezeichnet. Der Inhalt des Urteilstatbestands wird in § 313 Abs. 2 ZPO vorgegeben. Im Gegensatz zum Sachbericht ist er gestraffter, enthält nicht die Beweisantritte und hinsichtlich von Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Beweisaufnahme wird auf die Akten bzw. Sitzungsniederschrift verwiesen. Ansonsten folgt der Aufbau dem Sachbericht (siehe dort).

  1. Einleitung
  2. unstreitiger Sachverhalt (Zeitform: Imperfekt Indikativ)
  3. streitiger Vortrag Kläger
  4. Antragsrelevante Prozessgeschichte (Perfekt), z.B. Versäumnisurteil, Klageänderung.
  5. Anträge Kläger
  6. Anträge Beklagter
    • bezgl. Klage
    • ggf. bzgl. Widerklage
  7. streitiger Vortrag Beklagter
  8. ggf. Replik des Klägers
  9. ggf. Duplik des Beklagten
  10. ggf. Anträge Kläger zur Widerklage
  11. ggf. streitiger Vortrag Kläger
  12. Prozessgeschichte (Perfekt)

1. Beispiel:

Beispiel 1

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Kläger fuhr am 10.11.2004 Morgens mit seinem Fahrzeug die Hauptstraße hinunter. Plötzlich riss der Kläger das Steuer herum und fuhr mit seinem Fahrzeug gegen einen Laternenpfahl. Kurz zuvor fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug die Arndt-Straße herunter.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aus der Arndt-Straße gebogen, habe ihm die Vorfahrt genommen und damit genötigt, auszuweichen, was letztendlich kausal für den Zusammenprall mit dem Laternenpfahl gewesen sei.

Der Kläger beantragt

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gericht gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,- Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe an der Kreuzung vorschriftsmäßig angehalten. Das Fahrmanöver des Klägers sei nicht auf seinen Einfluss, sondern die Übermüdung des Klägers, zurückzuführen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.1.2005 (Bl. 1 der Akte), den Schriftsatz des Beklagten vom 21.1.2005 (Bl. 5 der Akte) und den Schriftsatz des Klägers vom 1.3.2005 (Bl. 27 der Akte) verwiesen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 10.3.2005 ist ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 10.3.2005 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben worden.

Beispiel mit Widerklage

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Kaufpreisforderung.

Der Kläger schloss am 10.11.2004 mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über Lieferung von Fußboden-Platten mit Kleber für 10.000,- Euro auf Rechnung. Die Zahlung sollte spätestens bis Ende Januar erfolgen. Auf die Mahnung vom 1.2.2005 zahlte der Kläger nicht.

Der Kläger beantragt

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,- Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.2.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

und widerklagend

den Beklagten zu veurteilen an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.000,- Euro zu zu zahlen.

Er behauptet, der vom Kläger gelieferte Kleber sei für die Verklebung der Fußbodenplatten nicht geeignet gewesen. Der beim Kunden montierte Fußboden habe komplett entfernt und durche neue Platten mit neuem Kleber ersetzt werden müssen. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 5.000,- Euro entstanden.

Der Kläger beantragt

die Widerklage abzuweisen,

wobei er die Auffassung vertritt, der Kleber sei einwandfrei, aber nicht für diese Art von Untergrund geeignet gewesen. Es handele sich daher um einen Fehler des Beklagten.

Es ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 10.3.2005 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben worden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessgeschichte * Urteilssachverhalt * Urteil im Zivilprozess * Rechtsansicht/Rechtsbegriff * Versäumnisurteil (VU) * Berufungsurteil im Zivilprozess