Beispiel 1
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Kläger fuhr am 10.11.2004 Morgens mit seinem Fahrzeug die Hauptstraße hinunter. Plötzlich riss der Kläger das Steuer herum und fuhr mit seinem Fahrzeug gegen einen Laternenpfahl. Kurz zuvor fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug die Arndt-Straße herunter.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aus der Arndt-Straße gebogen, habe ihm die Vorfahrt genommen und damit genötigt, auszuweichen, was letztendlich kausal für den Zusammenprall mit dem Laternenpfahl gewesen sei.
Der Kläger beantragt
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gericht gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,- Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe an der Kreuzung vorschriftsmäßig angehalten. Das Fahrmanöver des Klägers sei nicht auf seinen Einfluss, sondern die Übermüdung des Klägers, zurückzuführen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.1.2005 (Bl. 1 der Akte), den Schriftsatz des Beklagten vom 21.1.2005 (Bl. 5 der Akte) und den Schriftsatz des Klägers vom 1.3.2005 (Bl. 27 der Akte) verwiesen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 10.3.2005 ist ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 10.3.2005 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben worden.