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Von einer Urteilsberichtigung spricht man, wenn in einem Urteil Versehen behoben werden, die sich zwanglos aus bekannten Tatsachen ergeben. Die Berichtigung kann über die Frist des § 275 Abs. 1 S. 3 vorgenommen werden. Die Berichtigung darf keine sachliche Änderung sein.
Besteht ein Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen kann nicht im Wege der Urteilsberichtigung aus der Welt geschafft werden. Es fehlt dann an der gedanklichen Einheit des Urteils. Daraus ergibt sich, dass das Urteil einen materiell-rechtlicher Fehler enthält, der Revisionsgrund ist. Das gilt aber nicht, wenn das Revisionsgericht sich sicher ist, dass die widersprüchlichen Gründe auf einem Schreibversehen beruhen, in diesem Fall kann es das Urteil aufrechterhalten (siehe Meyer-Goßner, § 267 Rn. 39).
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