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Urteil, öffentliches Recht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Aufbau/Beispiel:
          1. Urteil
          2. Im Namen des Volkes
             2.1. Tatbestand
             2.2. Gründe
                2.2.1. Zulässigkeit
             2.3. Gründe

Der Inhalt des Urteils ist in den § 113 ff VwGO geregelt. Dabei legt insbesondere § 117 VwGO die formellen Anforderungen fest.

1. Aufbau/Beispiel:

VG Gießen

1. Urteil

2. Im Namen des Volkes

Az. 8 TP 212/06

In dem Verfahren des

Karlhein Müller, Anschrift (...)

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RAin Dr. Apfelbaum, Anschrift (...) -

gegen

die Stadt Gießen, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Durchwald.

Beklagte,

hat die 10. Kammer des VG Gießen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2006 durch den Einzelrichter Dr. Benrad

für Recht erkannt.

Die Beseitigungsverfügung vom (...) durch (...) erlassen wird aufgehoben. Die Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar.

Gegen dieses Urteil kann gemäß § 124 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden.

2.1. Tatbestand

  1. Einleitungssatz
  2. Sachverhalt/Verfahrensgeschichte
  3. Klageerhebung mit Klägervortrag
  4. Klägerantrag
  5. Beklagtenantrag
  6. Vortrag des Beklagten
  7. Ggf Vortrag und Anträge anderer Beteiligter, z.B. Beigeladener
  8. Ggf Prozessgeschichte

2.2. Gründe

2.2.1. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs*

2. Statthafe Klageart*

3. Klagebefugnis*

4. Vorverfahren*

5. Zuständigkeit des Gerichts

6. Beteiligtenfähigkeit

7. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung

8. Ordnungsgemäße Klageerhebung

9. Fristgerechte Klageerhebung*

10. Rechtsschutzbedürfnis

Die Zulässige Klage ist begründet. Die Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2.2. Gründe

Die Zulässige Klage ist begründet

Die mit * markierten Punkte sind immer zumindest mit einem Satz kurz abzuhandeln.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsprozessrecht * Beschluss, VwGO (z.B. § 80 Abs. 5 o. § 123 VwGO) * Entscheidungsformen und Leistungsformen * Widerspruchsbescheid, Aufbau und Muster