Der Inhalt des Urteils ist in den § 113 ff VwGO geregelt. Dabei legt insbesondere § 117 VwGO die formellen Anforderungen fest.
VG Gießen
Az. 8 TP 212/06
In dem Verfahren des
Karlhein Müller, Anschrift (...)
Klägers,
- Prozessbevollmächtigter: RAin Dr. Apfelbaum, Anschrift (...) -
gegen
die Stadt Gießen, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Durchwald.
Beklagte,
hat die 10. Kammer des VG Gießen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2006 durch den Einzelrichter Dr. Benrad
für Recht erkannt.
Die Beseitigungsverfügung vom (...) durch (...) erlassen wird aufgehoben. Die Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar.
Gegen dieses Urteil kann gemäß § 124 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden.
- Einleitungssatz
- Sachverhalt/Verfahrensgeschichte
- Klageerhebung mit Klägervortrag
- Klägerantrag
- Beklagtenantrag
- Vortrag des Beklagten
- Ggf Vortrag und Anträge anderer Beteiligter, z.B. Beigeladener
- Ggf Prozessgeschichte
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs*
2. Statthafe Klageart*
3. Klagebefugnis*
4. Vorverfahren*
5. Zuständigkeit des Gerichts
6. Beteiligtenfähigkeit
7. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung
8. Ordnungsgemäße Klageerhebung
9. Fristgerechte Klageerhebung*
10. Rechtsschutzbedürfnis
Die Zulässige Klage ist begründet. Die Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Zulässige Klage ist begründet
Die mit * markierten Punkte sind immer zumindest mit einem Satz kurz abzuhandeln.
Werbung:
|