Lahn-Dill-Kreis,10.8.2005
Der Landrat
Ratsweg 4-8
Az. W 150/05
Herrn
Rechtsanwalt
Dr. B. Münchhausen
Am Stadion 4
31123 Herborn
Gegen Empfangsbekenntnis
In dem Widerspruchsverfahren
des Herrn Langwachs, Schnurrgasse 13, 31123 Herborn,
Widerspruchsführers,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. Münchhausen, Am Stadion 4, 31123 Herborn -
w e g e n der Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Herborn vom
2.5.2005
ergeht auf den Widerspruch vom 10.5.2005 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Herborn vom 2.5.2005, Az. 312/05 A,
folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Widerspruchsführer.
3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,- Euro festgesetzt. Auslagen weren in Höhe von 15, - Euro erhoben.
4. Der Widerspruchsführer hat dem Bürgermeister der Stadt Herborn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Gründe:
I. Der Widerspruchsführer wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Herborn. Der Bürgermeister der Stadt Herborn hat, nachdem bei einer Besichtigung vor Ort das Vorhandensein von nur einer Toilette festgestellt worden war, am 2.5.2005 eine Ordnungsverfügung erlassen, in der er die Errichtung einer zweiten Toilette für weibliche Gäste anordnete. Gegen diese Ordnungsverfügung wurde am 10.5.2005 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsführer begründet seinen Widerspruch damit, dass eine zweite Toilette für weibliche Gäste unverhältnismäßig sei, da seine Gaststätte fast ausschließlich von Männern besucht werde.
II. Der Widerspruch ist zulässig aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 2.5.2005 war recht- und zweckmäßig. Die Aufforderung zur Einrichtung einer zweiten Toilette für weibliche Gäste entspricht den Vorschriften des § 8 GastVO. Ein Abweichen von dieser Vorschrift ist für den Fall eines überwiegend männlichen Pubikums nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 HAG VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Bescheid des Landkreises Gießen in der Fassung dieses Widerspruchs kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburgerstraße 4, 35390 Gießen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Peter Müller