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Gemäß § 338 NR. 4 StPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Das gilt aber, bis zur Grenze der Willkür, nicht, wenn ein örtlich zuständiges aber sachlich unzuständiges Gericht höherer Ordnung entscheidet (§ 269 StPO), z.B. Landgericht entscheidet an Stelle des Amtsgericht. Bei gleichgeordneten Gerichten kann die sachliche Unzuständigkeit nur erfolgreich gerügt werden, wenn zuvor gemäß § 6a StPO Einwand gegen die Unzuständigkeit erhoben wurde.
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