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Mit Untersuchungsgrundsatz (= Ermittlungsgrundsatz) wird im Prozessrecht der Grundsatz bezeichnet, dass das Gericht von sich aus alle Fakten ermitteln muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im gesamten Strafprozess und bei besonderen Verfahrensarten im Zivilprozess. Gegenbegriff ist der Verhandlungsgrundsatz.
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