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Unternehmenskauf
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Von einem Unternehmenskauf spricht man, beim Kauf eines Unternehmen in seiner Sach- und Rechtsgesamtheit.

Für den Unternehmenskauf gilt grundsätzlich über § 453 BGB das Kaufrecht, es gelten aber Besonderheiten für Gewährleistungsansprüche. So führt der Sachmangel an einem einzelnen Gegenstand nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn dieser Mangel auf die Tauglichkeit des Unternehmens als ganzes durchschlägt (Siehe Baumbach/Hopt, 31. Aufl, Einl. vor § 1, Rn. 45)

Der Anteilserwerb an einem Unternehmen führt nur dann zu einem Unternehmenskauf wenn alle oder fast alle Gesellschaftsanteile an den Käufer veräußert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: share deal/asset deal