Von einem Unternehmenskauf spricht man, beim Kauf eines Unternehmen
in seiner Sach- und Rechtsgesamtheit.
Für den Unternehmenskauf gilt
grundsätzlich über § 453 BGB das Kaufrecht, es gelten aber
Besonderheiten für Gewährleistungsansprüche. So führt der Sachmangel an
einem einzelnen Gegenstand nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn
dieser Mangel auf die Tauglichkeit des Unternehmens als ganzes durchschlägt
(Siehe Baumbach/Hopt, 31. Aufl, Einl. vor § 1, Rn. 45)
Der Anteilserwerb an einem Unternehmen führt nur dann zu einem Unternehmenskauf
wenn alle oder fast alle Gesellschaftsanteile an den Käufer veräußert werden.
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