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unbeendeter/beendeter Versuch
(recht.straf.at.versuch)
    

Von einem unbeendeten Versuch spricht man, wenn der Täter aus seiner Sicht nach Abschluss der letzten Ausfürungshandlung noch nicht alles getan hat damit der tatbestandliche Erfolg ohne sein weiteres Zutun eintritt. Von einem beendeten Versuch spricht man entsprechend, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung aus seiner Sicht alles getan um den tatbestandlichen Erfolges sicher oder zumindest möglicherweise herbeizuführen.

Wichtig ist die Unterscheidung für die Frage der für den Rücktritt notwendigen Handlungen. Beim unbeendeten Versuch genügt es wenn der Täter freiwillig die weitere Tatausführung einstellt. Beim beendeten Versuch muss der Täter ernsthafte Rettungsaktivitäten ergreifen.

Die Differenzierung nach der Tätersicht zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entspricht der jetzt vom BGH vertretenen Lehre vom Rücktrittshorizont (siehe BGHSt 31, 170). Bei mehraktigen Tathandlungen betrachtet sie, wie die Gesamtbetrachtungslehre beim fehlgeschlagenen Versuch, das Geschehen einheitlich, und teilt es nicht in viele Einzelakte auf.

Beispiel Benzingussfall (BGHSt 10, 129): M will seine Frau umbringen, er übergißt sie dazu überraschend mit Benzin und versucht sie anzuzünden. Während er versucht die Streichhölzer zu entzünden kommt es zu einer Rangelei mit seiner Frau, die dann in den Garten flüchten kann. Dort wird sie von M eingeholt, der dann versucht sie zu erwürgen, als sie schon bewußtlos ist, hört M damit auf und rückt von seinem Tötungsentschluss ab. Da M bei einheitlicher Betrachtung aus seiner Sicht noch nicht alles getan hatte um den Tod seiner Frau herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor.

Nach der jetzt nicht mehr vom BGH vertretenen Tatplantheorie kam es auf den Tatplan des Täters an. Beendet war der Versuch auch dann, wenn der Täter zwar aus seiner Sicht erkannte, dass er noch nicht alles getan hatte, weitere Handlungen aber in seinem ursprünglichen Tatplan nicht vorgesehen waren. Hatte M im Beispiel in seinen Tatplan nur die Tötung durch Übergießen durch Benzin und Anzünden aufgenommen, wäre der Versuch beendet gewesen. Nur wenn M von Anfang auch Erwürgens in Betracht gezogen hätte das weitere Handlungen nötig sein würden wäre der Versuch unbeendet. Das zeigt die Probleme der Tatplantheorie. Hier wird der Täter mit einem umfassenderen Tatplan ohne privilegiert.

Umstritten ist noch der Rücktritt vom Versuch, wenn der Täter sein primäres Handlungsziel (z.B. das kampfunfähigmachen) mit einem bedingten Tötungsvorsatz verbindet, das Ziel dann aber ohne eine Tötung erreicht. Der Große Senat des BGH für Strafsachen hat die Rücktrittsmöglichkeit in seinem Beschluß vom 19.5.1993 (BGHSt 39, 221) bejaht.

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Auf diesen Artikel verweisen: unechtes Unterlassungsdelikt, Versuch * fehlgeschlagener Versuch * Rücktritt vom Versuch