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unechtes Unterlassungsdelikt, Versuch
(recht.straf.at.unterlassen)
    

Für den Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt gilt grundsätzlich, das gleiche wie für Begehunsdelikte. D.h. der Versuch ist strafbar, wenn er auch für das Begehungsdelikt strafbar wäre.

Für das unmittelbare Ansetzen ist hier zu unterscheiden: Ist der Eintritt des Erfolges schon nahegerückt, ist bereits im Unterlassen der ersten Rettunngsmöglichkeit ein unmittelbares Ansetzen zu sehen. Ist der Erfolg noch entfernt, unterlässt der Täter aber bereits mögliche Rettungshandlunge, liegt ein unmittelbares Ansetzen erst vor, wenn die Gefahr akut wird, ohne dass der Täter mit der Rettung beginnt.

Der Versuch bleibt unbeendet, solange der Täter noch glaubt, durch Erfüllung seiner Pflicht den Erfolg abwenden zu können. Beendung tritt ein, wenn der Täter glaubt, dass die ursprünlich gebotene Handlung jetzt nicht mehr zur Rettung genügt.

Als B nach Haus kommt sieht er, dass sein Elternhaus in Flammen steht. Als er seinen hilfosen Vater am Fenster im obersten Stockwerk erblickt, beschliesst B, dass dies die Möglichkeit sei an die Erbschaft zu kommen und geht. Der Vater wird kurz darauf durch entschlossenes Handeln eines Nachbarn gerettet. Wie hat B sich strafbar gemacht?

B hat hier trotz akukter Gefahr bewusst auf die gebotenen Rettungsmaßnahmen verzichtet, und damit unmittelbar zu einem versuchten Mord angesetzt.

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