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unbeachtlicher Motivirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem unbeachtlichen Motivirrtum spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung Beweggründe hat, die sich später als nicht gegeben herausstellen.

Beispiel: Der B nimmt beim Kauf zweier goldener Ringe von X an, die P würde mit Sicherheit seinem Heiratsantrag zustimmen was aber nicht der Fall ist. In diesem Fall kann B den Kaufvertrag nicht wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums gegenüber X anfechten.

Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Irrtümer im Zivilrecht * beiderseitiger Motivirrtum