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tragende/überschiessende Tatsachenfeststellungen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Als tragende Tatsachenfeststellungen, werden die Feststellung in einem Urteil bezeichnet die zur Begründung des Urteilstenors erforderlich sind. Alle weiteren mitgeteilten Feststellungen werden als überschiessende Feststellungen bezeichnet. Überschiessenden Tatsachenfeststellung sollten nach Möglichkeit vermieden.

Eine Rolle spielt dies Entscheidung z.B. hinsichtlich der Bindungswirkung bei Streitverkündung. Nur die tragenden Feststellungen binden im nachfolgenden Prozess zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem.

Beispiel: A und B streiten sich um einen Kaufpreisanspruch. Dabei behauptet A der Vertrag auf Seiten des B durch den C als Vertreter geschlossen worden. B behauptet C habe im eigenen Namen gehandelt. In einem Vorprozess zwischen A und C, in dem A den C in Anspruch nehmen wollte hat A dem B den Streit verkündetet. Das Gericht hatte in diesem Prozess entschieden, dass ein Anspruch gegen C nicht durchgehe da dieser zwar im eigenen Namen gehandelt habe aber minderjährig sei und § 110 BGB (Taschengeldparagraph) hier nicht eingreife.

Tragend ist hier allein die Feststellung, dass C minderjährig ist. Nur diese ist für den Folgeprozess daher bindend. Die Feststellung, dass C im eigenen Namen gehandelt habe ist übeschiessend und daher nicht bindend. Daher kann A den Prozess noch gewinnen, wenn er das Handeln des C im fremden Namen beweisen kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Streitverkündung/Streitverkündeter