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Mit Streitverkündung wird gemäß § 72 ZPO die Benachrichtigung eines Dritten (Streitverkündeter) von einem Rechtsstreit bezeichnet, die mit der Aufforderung verbunden ist, als Nebenintervenient dem Streit beizutreten. Unabhängig von der Entscheidung des Dritten führt die Streitverkündung gemäß § 74 Abs. 3 ZPO zur Wirkung der Nebenintervention gemäß § 68 ZPO.
- anhängiger Rechtsstreit (noch keine rechtskräftige Entscheidung)
- Streitverkündungsgrund
- ordnungsgemäße Streitverkündung (§ 73 ZPO)
- Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
Der Pfändungspfandgläubiger ist gemäß § 841 ZPO zur Streitverkündung gegenüber dem Gläubiger der gepfändeten Forderung verpflichtet, wenn er diese beim Schuldner der gepfändeten Forderung einklagen will.
Mängel der Streitverkündung werden erst in einem Folgeprozess relevant, in dem die Wirkung der Nebenintervention eine Rolle spielt. Es genügt wenn sie dort in der ersten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
Der Streitverkündete kann jetzt nach seiner Wahl einer der beiden Parteien beitreten. Tritt er nicht oder auf Seiten des Streitverkünders bei tritt die Wirkung der Nebenintervention nur gegenüber diesem ein (§ 74 Abs. 3 ZPO). Tritt er dem Gegner bei so tritt die Wirkung der Nebenintervention gegen über beiden Parteien ein (Thomas/Putzo, § 74 Rn. 2). Weiterhin tritt die Hemmung der Verjährung (§ 204 Nr. 6 BGB) ein.
Wird der Streit erst nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet und tritt der Verkündete bei, kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 156 ZPO die Wiedereröffnung der Hauptverhandlung beantragen.
Tritt der Streitverkündete nicht bei, so spielt die Streitverkündung in diesem Prozess keine Rolle. Erst im Nachfolgeprozess zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten führt die frühere Streitverkündung nur dazu, dass die tragenden Tatsachenfeststellungen und Gründe Bindungswirkung entfalten.
Die Wirkung reicht dabei aber nur soweit, wie sich der Streitverkündete nicht darauf berufen kann, dass er er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen (§ 68 ZPO).
Tritt der Dritte nach Streitverkündung bei, ist er im Rubrum, Tatbestand und Tenor wie ein Nebenintervenient zu behandeln.
Tritt der Dritte nach Streitverkündugn nicht bei, wird im Urteil des Vorprozesses nicht erwähnt.
Muster für eine Klageschrift mit Streitverkündung:
(...)
Klage und Streitverkündung
der Petermann Großhandels GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fred Holland, Brotweg 35, 77114 Altstadt
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kröger, Gerichtsweg 3, 77114 Altstadt
gegen
die Metzgerei Friedrich GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Walter Friedrich, Hauptstraße 114, 35014 Neustadt
- Beklagte -
Wegen: Kaufpreisforderung.
vorläufiger Streitwert: 3000,- Euro.
und
Streitverkündung gegenüber
der Schlachthof Neustadt GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Irene Naubert, Daimlerstraße 114, 35016 Neustadt
- Streitverkündeter -
mit der Aufforderung dem Prozess auf Seiten der Klägerin beizutreten.
In der Hauptverhandlung werden wir beantragen:
die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin 3000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Für den Fall der Anordnung eines schriftliches Vorverfahren (...)
Begründung
[für Klage]
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für unsachgemäß ausgeführte Auftragsarbeiten. Die Beklagte hat die Arbeiten jedoch nicht selbst ausgeführt, sondern hiermit die Streitverkündete beauftragt. Sollte die Beklagte in diesem Prozeß unterliegen, so hätte sie entsprechend gegen die Streitverkündete einen Anspruch auf Schadloshaltung.
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