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Unterbevollmächtigter/Terminsvertreter
(recht.zivil.formell.prozess.gebuehren)
    

Inhalt
             1. Unterbevollmächtigter
             2. Korrespondenzanwalt

1. Unterbevollmächtigter

Ein Anwalt wird als Unterbevollmächtigter bezeichnet, wenn er für einen als Verfahrensbevollmächtigten tätigen Anwalt, den Hauptbevollmächtigten, die Termine in Untervollmacht wahrnimmt.

Der Unterbevollmächtigte bekommt gemäß VV RVG 3401 eine 1/2 (= 0,65) Verfahrensgebühr gemäß VV RVG 3402 eine volle (= 1,2) Terminsgebühr. Der Hauptbevollmächtigte rechnet eine volle Verfahrensgebühr (= 1,3) aber keine Terminsgebühr ab. Es entstehen dann insgesamt 3,15 Gebühren.

Auch die Prozessdifferenzgebühr (für einen Mehrvergleich) bekommt der Unterbevollmächtigter nur 1/2, d.h. 0,4 begrenzt auf eine 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert. Der Verfahrensbevollmächtigte kann aber, soweit er damit beauftragt war, eine 0,8 Prozessdifferenzgebühr gedeckelt auf eine 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen.

2. Korrespondenzanwalt

Insbesondere bei PKH kann aber auch eine Beiordnung des "Terminsvertreters" als Hauptbevollmächtigter und des Anwalts am Ort des Mandanten als Korrespondenzanwalt beantragt werden.

Der Korrespondenzanwalt rechnet dann eine 1,0 Verfahrensgebühr (nach 3400 VV RVG und der Hauptbevollmächtigte Terminsvertreter wie "üblich" (= 1,3 Verfahrensgebühr [3100 VV RVG] u. 1,2 Terminsgebühr [3104 VV RVG]) ab. Es entstehen dann insgesamt 3,5 Gebühren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verkehrsanwältin/Verkehrsanwalt/Korrespondenzanwalt * Hauptbevollmächtigte