Mit Teilungsplan wird in der Zwangsversteigerung der Plan bezeichnet, der festlegt in welcher Reihenfolge die Gläubiger mit dem Erlös der Versteigerung befriedigt werden. Zur Verteilung müssen von den Gläubigern nur Forderungen angemeldet werden, die nicht bereits von Amts wegen zu berücksichtigen sind (§ 114 ZVG).
Die Reihenfolge der Verteilung richtet sich dabei nach den Rängen der von den Gläubiger angemeldeten Rechten. Bleibt nach Abzug aller Kosten und der Befriedigung aller Gläubiger noch Erlös übrig, steht dieser in vollem Umfang dem Vollstreckungsschuldner zu.
Die bestehen bleibende Rechte sind jeweils zu ihrem Nominalwert abzulösen. Valutiert ein damit gesichertes Darlehen nicht mehr in voller Höhe ist der Mehrerlös vom Grundrechtsgläubiger entsprechende der Sicherungsabrede an den Darlehensnehmer auszuzahlen.
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