Mit geringstem Gebot wird die mindestens zu erbringende Gegenleistung des Ersteigerers (= Erstehers) bezeichnet (§ 44 ZVG).
Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus dem bar zu zahlenden Teil (Barteil gemäß § 49 Abs. 1 ZVG) und dem Teil der bestehen bleibenden Rechte (§ 52 ZVG).
Der Barteil umfasst gemäß § 49 ZVG die Verfahrenskosten, die Kosten für Rechte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG und die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen aus den bestehenbleibenden Belastungen, insbesondere die Grundschuldzinsen.
Die bestehenbleibenden Rechte umfassen alle Rechte die dem Recht des die Zwangsversteigerung Betreibenden vorrangig sind. Berücksichtigt werden alle aus dem Grundbuch zu entnehmenden Rechte. Weitere Rechte müssen angemeldet werden (§ 45 Abs. 1 ZVG).
Der Ersteher muss mit seinem Gebot mindestens den Barteil decken und die bestehenden bleibenden Rechte übernehmen.
Beispiel: A ist Eigentümer eines Grundstücks, in Abteilung III des Grundbuches sindeiungetragen:
- Rang: Grundschuld f. B-Bank 150.000,- Euro.
- Rang Grundschuld f. D 10.000,- Euro.
Die Verfahrenskosten betragen voraussichtlich 5.000,- Euro. Wenn die D Zwangsvollstreckung betreibt ergibt sich daraus ein geringstes Gebot mit einem Barteil von 5.000,- Euro und als bestehend bleibendes Recht die Belastung mit der Grundschuld auf Rang 1. D.h. ein Ersteher muss mindestens 5.000,- Euro bieten und das Grundstück mit der Belastung in Höhe von 150.000,- Euro übernehmen, die er dann der B-Bank zahlen muss.
Ein Zuschlag kann im ersten Termin nur erteilt werden, wenn 7/10 des Verkehrswertes erreicht werden (§ 74a ZVG, anders bei Teilungsversteigerung), im zweiten Termin besteht diese Grenze nicht mehr.
Bei der Berechnung der Grenzen ist
Wird in das geringste Gebot ein Recht aufgenommen, dass zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung nicht mehr besteht und ist die Verteilung beendet, muss der Ersteigernde, den Wert dieses Rechts zusätzlich zum Barteil an den Berechtigten zahlen (§ 50 ZVG). Der Anspruch des Berechtigten ergibt sich unmittelbar aus § 50 ZVG. Wer Berechtigter der Zahlung wird durch den Teilungsplan festgelegt. Ist kein ausgefallener Gläubiger mehr vorhanden steht das Geld dem Versteigerungsschuldner zu. Ist die Verteilung noch nicht beendet gilt § 125 ZVG und der Betrag wird im Verfahren noch gemäß Teilungsplan dem Berechtigten zugesprochen.
Ein zwar bestehendes aber nicht valutiertes Recht fällt nicht unter § 50 ZVG. Hier hat der Alteigentümer aber ggf. andere Ansprüche.
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