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Von dinglicher Surrogation spricht man, wenn das Gesetz anordnet, dass das, was aufgrund eines Rechts oder als Ersatz für einen zerstörten, beschädigten oder entzogenen Vermögensgegenstand erworben wird, unmittelbar (automatisch) wieder in das betroffene Vermögen übergeht. Z.B. tritt gemäß § 2041 BGB das was für einen Nachlassgegenstand erworben wurde (z.B. wegen Verkauf, Zerstörung oder Entziehung), an die Stelle des Nachlassgegenstandes. Und gemäß § 1370 aF BGB trat ein erworbenes Haushaltsgerät an die Stelle des Gerätes das ersetzt wurde und war damit Eigentum des Gatten dem das ersetzte Geräte gehörte. § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB ordnet eine dingliche Surrogation im Rahmen der der Gütergemeinschaft an.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die dingliche Surrogation zur Folge, dass die Zwansvollstreckung an dem Erworbenen fortgesetzt werden kann.
Beispiel: A und B heiraten. A bringt einen Geschirrspüler mit in die Ehe, B eine Waschmaschine. Als die Waschmaschine unreparierbar den Geist aufgibt, kaufen A und B eine Neue. Die Neue Waschmaschine tritt jetzt an die Stelle der Alten, so dass B jetzt Eigentümerin der neuen Waschmaschine wird.
Ein dingliche Surrogation tritt gemäß § 1247 S. 2 BGB auch an dem Erlös aus einer Pfandverwertung ein.
Von schuldrechtlicher Surrogation spricht man, wenn ein Gläubiger für eine untergegangene Leistung den Anspruch auf das bekommt, was dem Schuldner als Ersatz (Surrogat) zugefallen ist. Z.B. § 285 Abs. 1 BGB.
- Anspruch auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes (keine Gattungsschuld). Der Anspruch kann auch bedingt sein.
- Wegfall der Leistungspflicht gemäß § 275 BGB
- Erlangung eines Surrogats (auch das durch Verkauf erzielte Entgelt[= commodum ex negotiatione]) in Folge des Wegfalls der Leistungspflicht
- Identität zwischen zu leistendem Gegenstand und erhaltenem Gegenstand
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