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In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von
Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das
Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es
den Ländern zu.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Begnadigung/Gnadenrecht
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Stand 05.02.18
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