Im deutschen Rechtsystem wird mit Begnadigung der Erlaß einer rechtskräftig verhängten Strafe bezeichnet.
§ 452 StPO teilt das Begnadigungsrecht in
Strafsachen zwischen Bund und Ländern auf. Gemäß Art. 60 Abs. 2 GG liegt
das Begnadigungsrecht des Bundes beim Bundespräsidenten, welches dieser
gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen kann. Auf Landesebene
wird das Begnadigungsrecht in Strafsachen durch Landgesetze geregelt. So
sieht z.B. Art. 109 Hessische Verfassung vor, daß der Ministerpräsident das
Begnadigungsrecht ausübt, und dieses ebenfalls auf andere Stellen deligieren
kann. Einzelheiten können die Länder in sog. Gnadenordnungen regeln.
Zusätzlich sind Begnadigungen durch Gesetze möglich (sog. Amnestie).
Weiterhin gibt es Begnadigungen auch im
Disziplinarrecht.
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