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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in
den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die
Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers
stattgefunden hat.
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