(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich
zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor
auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz
besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung
eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der
gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz
bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung
der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
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