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- Aufruf der Sache, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO
- Feststellung der Anwesenheit, § 243 Abs. 1 S. 2 StPO
- Belehrung der Zeugen und Sachverständigen, §§ 57, 72 StPO
- Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO
- Vernehmung des Angeklagten zur Person, § 243 Abs. 1 S. 2 StPO
- Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft, § 243 Abs. 3 S. 1 StPO
- Belehrung des Angeklagten, § 243 Abs. 4 S. 1 StPO
- Vernehmung des Angeklagten zur Sache, § 243 Abs. 4 S. 2 StPO
- Durchführung der Beweisaufnahme, § 244 Abs. 1 StPO
- Zeugenvernehmung, ggf. Vereidigung
- Sachverständige
- Augenscheineinahme
- Urkunden
- Wichtig: Ggf. Hinweis nach § 265 StPO
- Schließung der Beweisaufnahme
- Schlussvorträge (Plädoyers) des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers.
- letztes Wort des Angeklagten, § 258 Abs. 3, 3 StPO.
- Urteilsberatung des Gerichts
- Urteilsverkündung, § 260, § 268 StPO
- Rechtsmittelbelehrung
Stellt der Verteidiger einen Beweisantrag ist dieser hinsichtlich seiner Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.
Die Hauptverhandlung darf gemäß § 229 StPO nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden. Wird sie länger unterbrochen liegt ein relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) vor. Vom Beruhen des Urteils bei einer längeren Unterbrechung ist in der Regel auszugehen, da z.B. nicht auszuschließen ist, dass in der langen Zeit die Vorstellung der Beteiligten vom bisher Geschehenen so stark verblasst ist, dass eine darauf basierende Urteilsfindung nicht mehr zu gewährleisten ist.
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