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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des
Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig,
das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu
bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein
Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der
Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche
Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird
eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel
aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die die
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der
Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der
Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der
Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei
einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach
überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
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