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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen
auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist.
Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen
Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig
ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der
Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur
Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre
die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts
anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die
erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann
auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der
behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des
früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder
wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren
Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der
Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der
Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein
Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland
zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
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