(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des
Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei
der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das
Gericht.
=> Verfahrensrüge, Zwischenrechtsbehelf
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