(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem
Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu
tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände
erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu
kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
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