logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 157 StPO
(gesetz.stpo)
<< >>
    

Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter * Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter