(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung
nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die
verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach §
77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag
des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
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