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Artikel Diskussion (2)
Körperverletzung
(recht.straf.bt.223)
    

Körperverletzung ist gemäß §§ 223, 229 StGB ein Straftatbestand. Eine Körperverletzung liegt vor bei einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Handelt der Täter vorsätzlich wird er nach § 223 StGB handelt er fahrlässig nach § 229 StGB bestraft.

Die Körperverletzung ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Wird kein Strafantrag gestellt, kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vornehmen. Wird ein Antrag gestellt, nimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nur bei Vorliegen des öffentlichen Interesses auf (Meyer-Goßner StPO, § 374 Rn. 3).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 223 StGB Körperverletzung