logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
§ 223 StGB Körperverletzung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-17)
<< >>
    

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


=> Körperverletzung

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gebotsnormen/Verbotsnormen * Misshandlung/körperliche Misshandlung * Körperverletzung * Vorsatz/Dolus, Verhaltensform