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§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
(gesetz.stgb)
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Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Notwehrüberschreitung/intensiver Notwehrexzess