|
Von einer Notwehrüberschreitung (= intensiver Notwehrexzess) spricht man, wenn der Angegriffene sich stärker verteidigt als zur Abwehr des Angriffs notwendig.
Beispiel: B wird von dem ihm körperlich unterlegenen A angegriffen. B könnte A ohne weiteres mit einem Schlag ins Gesicht aufhalten, was er auch weiß, er zieht aber sein Messer und sticht auf A ein.
Geschieht die Überschreitung aus Verwirrung oder Furcht ist sein Handeln gemäß § 33 StGB entschuldigt.
Beispiel: B wird von dem unbekannten aber körperlich unterlegenen A angegriffen. B könnte A ohne weiteres mit einem Schlag ins Gesicht aufhalten. B gerät aber in Panik und zieht sein Messer und sticht damit auf A ein.
Werbung:
| |