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Souveränität/souverän
(recht.voelker und recht.oeffentlich.staat)
    

Von Souveränität spricht man wenn einem Staat die höchste Entscheidungsgewalt auf seinem Staatsgebiet zusteht. Fraglich ist, ob man noch von einem souveränen Staat reden kann, wenn er einen Teil seiner Gewalt an die Organe eines Staatenbundes abgegeben hat. Solange ein Staat aber selbständig diese Abgabe der Macht bestimmen und auch wieder einschränken kann, scheint es sinnvoll weiterhin von einem souveränen Staat auszugehen.

Die Bundesrepublik Deutschland war nach dem 2. Weltkrieg lange Zeit nicht souverän, sondern in einem Restbereich immer von Entscheidungen der Alliierten abhängig.

Erst mit Ratifikation der sog. Zwei plus Vier Verträge durch die vier Alliierten erlangte Deutschland wieder die volle Souveränität. Faktisch erkannten die Alliierten zum 3.10.1990 die deutsche Souveränität an, indem sie am 1.10.1990 auf die Ausübung ihrer Vorbehaltsrechte verzichteten (Siehe Lehmann, Deutschland-Chronik, S. 433).

Der Souveränität steht nicht entgegen, dass Deutschland nach wie vor den Bestand von Vorschriften anerkennt, die von Alliierten erlassen wurden (z.B. in Art. 139 GG). Die Souveränität drückt sich hier darin aus, dass die Anerkennung allein auf dem souveränen Willen des Verfassungsgebers beruht und jederzeit durch ihn zurückgenommen werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Weltregierung * Abstruse/absurde Verschwörungstheorien * Art. 139 GG