Von einer Sonderrechtsnachfolge spricht man im Erbrecht, wenn der Erbe nicht in das gesamte Rechtsstellung des Erblassers eintritt, sondern nur in einzelne Rechtsposition. Eine Sonderrechtsnachfolge kennt das deutsche Erbrecht nur in der Höfeordnung.
Im Sozialrecht gehen gemäß § 56 SGB I bei Tod fällige Sozialleistungsansprüche im Weg der Sonderrechtsnachfolge auf eine der in § 56 SGB aufgezählten Personen über.
Werbung:
|