Mit Höfeordnung wird ein in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltendes Bundesgesetz bezeichnet, das festlegt, dass ein Hof inkl. Zubehör mit einem Wert von mind. 10.000,- Euro unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Hoferben zufällt.
Damit fällt ein solcher Hof nicht dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft, die Mitereben haben aber nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch.
Wer Hoferbe wird bestimmt entweder der Erblasser oder das Gesetz, dass vorsieht, dass der älteste Miterbe Hoferbe wird (§§ 5, 6 HöfeO), je nach Tradition kann sich aber auch um den jünsten Erben handeln § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HöfeO.
Das Recht des Hofereben wird auch als Anerbenrecht bezeichnet.
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