Von Sittenwidrigkeit spricht man, wenn ein Geschäft gegen die guten Sitten verstösst.
Neben dem objektiven Verstoss gegen die guten Sitten erfordert § 138 BGB dass der Handelnde subjektive Kenntnis von den Umständen die zur Sittenwidrigkeit führen hat. Nicht notwendig ist, dass er die daraus resultierende Sittenwidrigkeit erkennt. Grundsätzlich notwendig ist, dass beide Seiten sittenwidrig handeln - eine einseitig sittenwidriges Handeln reicht aber, wenn die Sittenwidrigkeit in der Benachteilung der anderen Partei liegt.
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Geschäfts, und nicht z.B. auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an. Fallen Geschäftsabschluss und Eintritt des Rechtserfolges auseinander kommt es auf den Eintritt des Rechtserfolges an.
Ein Verstoss gegen die guten Sitten hat gemäß § 138 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Davon betroffen ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft, liegt die Sittenwidrigkeit aber gerade in der Vermögensverschiebung wird auch das Erfüllungsgeschäft von der Nichtigkeit erfasst.
Zu den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen siehe unter Fallgruppen der Sittenwidrigkeit.
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