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Radarwarngeräte dürfen erworben werden. Der Einsatz oder das betriebsbereite Mitführen eines Radararngerätes ist aber gemäß § 23 Abs. 1 b StVO untersagt. Der Erwerb eines Radargerätes ist, weil er Vorbreitungshandlung zum untersagten Einsatz ist, sittenwidrig, ein entsprechender Kaufvertrag ist daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH v. 23.2.2005, Az. VIII ZR 129/04).
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