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Der Teil des Privatrechts, der sich mit der Frage der Schuldverhältnisse beschäftigt. Man
unterscheidet dabei einen allgemeinen Teil
des Schuldrechts in dem die Fragen geregelt sind, die alle Schuldverhältnisse betreffen, und einen besonderen Teil in dem einzelne
Schuldverhältnisse geregelt sind.
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