Von einem Schuldbeitritt spricht man, wenn jemand zusätzlich zu einem
Schuldner eine Schuld übernimmt.
Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist im BGB nicht geregelt. Er ist
ein Verpflichtungsvertrag gemäß § 311 BGB und muß ggf. die Formen die für
die Entstehung der Hauptschuld vorgeschrieben sind einhalten.
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